BAMBERG – Ein kurioser Rechtsstreit hat nun ein Ende gefunden: Wie das Landgericht Bamberg am Freitag (31.01.2025) mitteilte, wollte eine Vermieterin die Bewohnerin ihrer im Landkreis Bamberg gelegenen Immobilie loswerden, weil diese nicht genug lüfte. Außerdem solle die Mieterin das Unkraut auf der Terrasse nicht regelmäßig genug entfernt haben. Doch das Landgericht Bamberg sah das anders – und stellte klar, was Mietern wirklich zumutbar ist.
Lüften nach Stundenplan
Der Fall begann mit Schimmel in der Mietwohnung. Die Mieterin minderte daraufhin die Miete um 15 Prozent. Die Vermieterin war der Meinung, die Schuld für den Schimmel liege bei der Bewohnerin, weil sie nicht ausreichend lüfte. Ein Sachverständiger stellte jedoch fest: Das Gebäude ist alt, die Fenster modern – eine schlechte Kombination. Dadurch entstehen Wärmebrücken, die Schimmel begünstigen.
Laut Gutachter hätte die Mieterin jedoch ein wahres Lüftungs- und Heizprogramm absolvieren müssen:
Morgens 15 Minuten Querlüften, dann 30-60 Minuten Heizen auf 20-23°C, anschließend wieder 15 Minuten Lüften. Zusätzlich zweimal täglich weitere 10-15 Minuten Lüften. Das Landgericht entschied: Dieses Lüftungsverhalten sei nicht zumutbar. Der Schimmel sei ein bauliches Problem – und somit nicht die Schuld der Mieterin.
Unkraut als Kündigungsgrund?
Auch das Unkraut-Argument zog nicht. Die Mieterin entfernte den Bewuchs alle zwei Wochen, in Ausnahmefällen wuchs es mal einen Monat lang. Für das Gericht kein Grund zur Kündigung.
Die Vermieterin zog daraufhin ihre Berufung zurück. Fazit: Lüften ja – aber nicht nach Stundenplan. Und ein paar Halme Unkraut sind kein Kündigungsgrund.